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55116 Mainz – Germany
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1746 VI 17 Interimskonvention (betr. mutuelle Hilfe) von München
Bayern, Oesterreich |
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Durchzügen undt hiemit beschehenen abreichungen
an vivres, fourage, Vorspannen, auch aus-
geübt worden seÿn sollenden excessen, oder
unter was nahmen undt Titul es sonsten dieser
Trouppen undt bisherigen durchzüg halber seÿn
mag, gemacht werden mögenden forderungen
zugleich gänzlichen abgethan undt gegenein-
ander aufgehoben seÿn sollen.
Articulus Quintus.
Die Articulo Tertio ausbedungene angabe
undt Jährliche Subsidien seÿndt nur auf den
Fall zu vestehen , wann beede See-Mächten sich
weigeren solten, dem hohen Churhauß Baÿern
die nehmbliche bedingußen, wie dem Fürstl[ichen]
Hauß Hessen-Cassell, nach proportion derer
Überlassenden Trouppen, zu bewilligen.
Articulus Sextus.
Gleichwie S[eine] Churfürstl[iche] Durchl[auch]t <u>rerbiethig
seÿndt, von der Römisch-Kaÿ[serlich] undt Königl[ichen]
zu Hungarn undt Böheimb Maÿ[estät] Ihro be-
schehene Vorschüsse anwiederum zuersetzen,
falß die von beeden See-Mächten oder einer
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